Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Gemeinderat Zufikon in den Erwägungen in korrekter Weise auf die Rechtsfolgen des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hingewiesen (...). Ebenso wird in der Rechtsmittelbelehrung klar und eindeutig der Gemeindeversammlungsbeschluss und nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates als Anfechtungsobjekt bezeichnet.