3. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt somit das erforderliche Anfechtungsobjekt. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates selbst ist nicht anfechtbar. Er vermag auch nicht den nachfolgenden Gemeindeversammlungsbeschluss zu binden. Der Gemeinderat ist lediglich verpflichtet, die Einspracheentscheide vorgängig der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung bekannt zu geben (§ 25 Abs. 1 BauG). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.