Aus den Erwägungen 2. Die vorliegende Beschwerde verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheides des Gemeinderates. Anfechtungsobjekt der Planbeschwerden ist aber nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates, sondern der Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes. Vorliegend geht es um die Beschlussfassung über einen allgemeinen Nutzungsplan, somit also um den Beschluss der Gemeindeversammlung (§ 25 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BauG).