{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "1996-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Planbeschwerde_1996-02-21.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/1996-02-21-planbeschwerde.pdf", "Checksum": "1a0bd43fc66a75225f5def9f06782983"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Planbeschwerde"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 21.02.1996"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtungsobjekt bei der Planungsbeschwerde an den Regierungsrat ist der Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans; wird eine Beschwerde schon zuvor eingereicht, ist darauf unter Kostenfolge nicht einzutreten. 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Der\nEinspracheentscheid des Gemeinderats kann nicht angefochten werden.\n\nSachverhalt\nDie Beschwerdeführerin hat noch vor der Durchführung der Gemeindeversammlung Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid des Gemeinderats erhoben. Der Regierungsrat ist nicht eingetreten.\n\nAus den Erwägungen\n2. Die vorliegende Beschwerde verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheides des Gemeinderates.\nAnfechtungsobjekt der Planbeschwerden ist aber nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates, sondern der\nBeschluss des zuständigen Gemeindeorganes. Vorliegend geht es um die Beschlussfassung über einen allgemeinen\nNutzungsplan, somit also um den Beschluss der Gemeindeversammlung (§ 25 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 26 Abs.\n1 BauG).\n\nDie Gemeindeversammlung von Zufikon hat bei Einreichung der Beschwerde am 7. Oktober 1995 noch keinen\nBeschluss über die erwähnte Planvorlage (Nutzungsplan Siedlung samt Ergänzungsplan Objekt- und Volumenschutz,\nTeiländerungen Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) gefasst. Gemäss Auskunft der Gemeindekanzlei wurde\ndiese Vorlage der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 1995 zur Beschlussfassung vorgelegt und ohne\nAenderungen genehmigt. Die Referendumsfrist lief am 17. Januar 1996 unbenutzt ab. Die amtliche Publikation des\nBeschlusses gemäss § 26 Abs. 1 BauG steht noch aus. Die Beschwerdefrist hat damit noch nicht begonnen.\n\n3. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt somit das erforderliche Anfechtungsobjekt. Der Einspracheentscheid des\nGemeinderates selbst ist nicht anfechtbar. Er vermag auch nicht den nachfolgenden Gemeindeversammlungsbeschluss\nzu binden. Der Gemeinderat ist lediglich verpflichtet, die Einspracheentscheide vorgängig der Beschlussfassung der\nGemeindeversammlung bekannt zu geben (§ 25 Abs. 1 BauG). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht\neingetreten werden.\n\nIm angefochtenen Einspracheentscheid hat der Gemeinderat Zufikon in den Erwägungen in korrekter Weise auf die\nRechtsfolgen des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hingewiesen (...). Ebenso wird in der Rechtsmittelbelehrung\nklar und eindeutig der Gemeindeversammlungsbeschluss und nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates als\nAnfechtungsobjekt bezeichnet.\n\nBei sorgfältiger Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte somit diese Rechtsfolge für die\nBeschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar sein sollen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift auch nicht\nnäher begründet, weshalb die Beschwerde bereits vor der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung erhoben\nworden ist.\n\n4. Da somit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, innert\n20 Tagen seit der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses nochmals Beschwerde zu führen, sofern der\nGemeindeversammlungsbeschluss hinsichtlich der Zonierung ihrer Grundstücke dem gemeinderätlichen\nEinspracheentscheid entspricht.\n\n5. In den Beschwerdeverfahren sind in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und\nden Auslagen, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968). Im\nvorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin. Dem Einspracheentscheid kann nun ohne\nweiteres entnommen werden, dass nicht der Entscheid selbst, sondern erst der nachfolgende Beschluss der\nGemeindeversammlung Anfechtungsobjekt ist und mittels Beschwerde angefochten werden kann. Bei einlässlicher\nLektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte diese Beschwerde vermieden werden können. Zudem\nwurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 1996 darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde\nmangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden könne. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde\nzurückzuziehen, was aber nicht erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung einer\nStaatsgebühr zu verzichten. Nachdem aber das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist die Staatsgebühr\nangemessen zu reduzieren (§ 23 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987).\"\n\nEntscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 329) vom 21.02.1996 in Sachen J. AG\n"}