Planungsbeschwerde Anfechtungsobjekt bei der Planungsbeschwerde an den Regierungsrat ist der Beschluss des für die Nutzungsplanung zuständigen Gemeindeorgans; wird eine Beschwerde schon zuvor eingereicht, ist darauf unter Kostenfolge nicht einzutreten. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats kann nicht angefochten werden. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin hat noch vor der Durchführung der Gemeindeversammlung Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Gemeinderats erhoben. Der Regierungsrat ist nicht eingetreten. Aus den Erwägungen 2. Die vorliegende Beschwerde verlangt die Aufhebung des Einspracheentscheides des Gemeinderates. Anfechtungsobjekt der Planbeschwerden ist aber nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates, sondern der Beschluss des zuständigen Gemeindeorganes. Vorliegend geht es um die Beschlussfassung über einen allgemeinen Nutzungsplan, somit also um den Beschluss der Gemeindeversammlung (§ 25 Abs. 1 BauG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 BauG). Die Gemeindeversammlung von Zufikon hat bei Einreichung der Beschwerde am 7. Oktober 1995 noch keinen Beschluss über die erwähnte Planvorlage (Nutzungsplan Siedlung samt Ergänzungsplan Objekt- und Volumenschutz, Teiländerungen Kulturlandplan, Bau- und Nutzungsordnung) gefasst. Gemäss Auskunft der Gemeindekanzlei wurde diese Vorlage der Gemeindeversammlung am 7. Dezember 1995 zur Beschlussfassung vorgelegt und ohne Aenderungen genehmigt. Die Referendumsfrist lief am 17. Januar 1996 unbenutzt ab. Die amtliche Publikation des Beschlusses gemäss § 26 Abs. 1 BauG steht noch aus. Die Beschwerdefrist hat damit noch nicht begonnen. 3. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt somit das erforderliche Anfechtungsobjekt. Der Einspracheentscheid des Gemeinderates selbst ist nicht anfechtbar. Er vermag auch nicht den nachfolgenden Gemeindeversammlungsbeschluss zu binden. Der Gemeinderat ist lediglich verpflichtet, die Einspracheentscheide vorgängig der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung bekannt zu geben (§ 25 Abs. 1 BauG). Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Gemeinderat Zufikon in den Erwägungen in korrekter Weise auf die Rechtsfolgen des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hingewiesen (...). Ebenso wird in der Rechtsmittelbelehrung klar und eindeutig der Gemeindeversammlungsbeschluss und nicht der Einspracheentscheid des Gemeinderates als Anfechtungsobjekt bezeichnet. Bei sorgfältiger Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte somit diese Rechtsfolge für die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennbar sein sollen. Bezeichnenderweise wird in der Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet, weshalb die Beschwerde bereits vor der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung erhoben worden ist. 4. Da somit auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann, ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, innert 20 Tagen seit der Publikation des Gemeindeversammlungsbeschlusses nochmals Beschwerde zu führen, sofern der Gemeindeversammlungsbeschluss hinsichtlich der Zonierung ihrer Grundstücke dem gemeinderätlichen Einspracheentscheid entspricht. 5. In den Beschwerdeverfahren sind in der Regel dem Unterliegenden Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Auslagen, aufzuerlegen (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli 1968). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt die Beschwerdeführerin. Dem Einspracheentscheid kann nun ohne weiteres entnommen werden, dass nicht der Entscheid selbst, sondern erst der nachfolgende Beschluss der Gemeindeversammlung Anfechtungsobjekt ist und mittels Beschwerde angefochten werden kann. Bei einlässlicher Lektüre des gemeinderätlichen Einspracheentscheides hätte diese Beschwerde vermieden werden können. Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 1996 darauf hingewiesen, dass auf ihre Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden könne. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Beschwerde zurückzuziehen, was aber nicht erfolgte. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung einer Staatsgebühr zu verzichten. Nachdem aber das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, ist die Staatsgebühr angemessen zu reduzieren (§ 23 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987)." Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 329) vom 21.02.1996 in Sachen J. AG