Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand der näher stehenden (Dop- pel-)Pferdebox zum Wohngebäude auf Parzelle 865 des Beschwerdegegners mehr als 20 m (wenigstens ca. 21 m). Der verlangte 10-m- Abstand und somit die Grenzwerte der Umweltschutzgesetzgebung sind damit deutlich eingehalten. Die beigezogene Fachperson bestätigt dies. Im Rahmen des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Massnahmen zu verfügen, die die Emissionen soweit begrenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Beschwerdeführerin gibt an, dass sie Ammoniakbinder verwende und dreimal am Tag miste. Die Mulde für den Mist halte sie stets geschlossen.