BGE 126 II 43 E. 4a S. 45; Urteil des Bundesgerichts 1A.58/2001 in URP 2002 S. 97 ff. E. 2d). Für kleine Tierbestände – namentlich hobbymässige Pferdehaltungen – können dem erwähnten FAT-Bericht keine exakten Mindestabstände entnommen werden. Die Formel für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt. Sie ergibt erst ab einer Geruchsbelastung (GB) von 4 auf den Einzelfall bezogene Ergebnisse. 4 GB entsprechen einem Bestand von 35-40 Pferden. Gemäss FAT-Bericht ist der für 4 GB geltende Abstand in der Regel auch bei niedrigeren Geruchsbelastungen einzuhalten. Es liegt aber im Ermessen der Behörde, einen kleineren Mindestabstand zuzulassen.