4. Immissionsschutz nach USG a) anwendbare Bestimmungen Die strittige Pferdebox ist eine Tierhaltungsanlage und damit eine stationäre Anlage im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte- Verordnung, deren Betrieb unter anderem Geruchsstoff-Emissionen erzeugt (Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV; SR 814.318.142.1]). Die von der Anlage verursachten Emissionen sind auf der ersten Stufe des Immissionsschutzes so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; sog. Vorsorgeprinzip).