SR 814.01]). Kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können aber insofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie die Frage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen Gründen ein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt werden darf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht alle Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen kann. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter einer Wohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität untersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten.