Geruchsimmissionen, um die es hier vor allem geht, beurteilen sich grundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das kantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG; SR 814.01]).