Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen – Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen. – Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. – Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 8. Mai 2012 (BVURA. 11.393) Aus den Erwägungen