{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Pferdehaltung-in-Woh_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-05-08-pferdehaltung-in-wohnzonen-ebvu.pdf", "Checksum": "289dcefdeafb5421e9f02f79dd652c4a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Pferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "– Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen.\n– Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. – Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:20", "Checksum": "18a560ce34e604488da009eccfe38c8b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.05.2012\nRegeste:\n– Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen.\n– Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von Stallung zum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten. – Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei ordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4).\n\nPferdehaltung in Wohnzonen; Geruchsimmissionen\n– Die Beurteilung der Zonenkonformität einer Pferdehaltung in der Wohnzone hat abstrakt zu erfolgen.\n– Bei einem Bestand von 2 bis 4 Pferden ist ein Mindestabstand von Stallung\nzum nächstgelegenen bewohnten Gebäude von 10 m einzuhalten.\n– Die Abstandsvorschriften gemäss FAT-Richtlinie stellen sicher, dass bei\nordnungsgemäss geführtem Betrieb keine übermässigen Immissionen auftreten (Erw. 4).\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 8. Mai\n2012 (BVURA. 11.393)\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Beschrieb der Anlage\nSeit Mai 2008 hat die Beschwerdeführerin in der rechtskräftig bewilligten Doppelbox (Weidehütte) auf Parzelle 874 zwei Pferde untergebracht. Im Sommer 2009 hat sie ohne Baubewilligung eine weitere\nWeidehütte (Einzelbox, 3 m x 3 m) hingestellt, um darin zusätzlich\nPlatz für einen Hengst zu haben, den sie im November 2009 erworben hat. Die Beschwerdeführerin, die an Reining Country Meisterschaften reitet, hält somit – zusammen mit ihrer Mutter – insgesamt\ndrei Pferde…\n\nWeitere Pferde will sie nicht zutun. Auch sollen keine Fohlen gezüchtet werden.\n\nDa sich Hengst und Wallach nicht gut vertragen, muss sie die beiden\nPferde voneinander trennen. Auf eine separate Box ist sie daher\nselbst dann angewiesen, wenn sie nur diese beiden Pferde halten\ndürfte. …\n\n3. Zonenkonformität\na) Bundesumweltrecht und kommunales Recht\nStrittig ist, ob die bereits installierte Pferdebox (Einzelbox) und damit die Haltung eines zusätzlichen dritten Pferdes auf Parzelle 874\nbewilligt werden kann.\n\nGeruchsimmissionen, um die es hier vor allem geht, beurteilen sich\ngrundsätzlich nach der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. Das\nkantonale und kommunale Recht verliert diesbezüglich seine selbständige Bedeutung. Es behält sie nur dort, wo es die bundesrechtlichen Bedingungen ergänzt oder – soweit erlaubt – verschärft (Art. 65\nAbs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober\n1983 [USG; SR 814.01]). Kommunale Bestimmungen über die Zulässigkeit störender Bauten und Betriebe in Nutzungszonen können\naber insofern noch eine eigenständige Funktion beanspruchen, als sie\ndie Frage regeln, ob aus raumplanerischen und städtebaulichen\nGründen ein Bauvorhaben am vorgesehenen Ort überhaupt erstellt\nwerden darf. Schliesslich erfasst das Umweltrecht des Bundes nicht\nalle Auswirkungen, die eine Baute oder Anlage mit sich bringen\nkann. So können etwa Bauten und Betriebe, die mit dem Charakter\neiner Wohnzone unvereinbar sind, wegen fehlender Zonenkonformität untersagt werden, auch wenn die Immissionen, die sie verursachen, bundesrechtliche Schranken nicht überschreiten.\n\nDie Beurteilung der Zonenkonformität eines Vorhabens erfolgt abstrakt, ohne Berücksichtigung der konkreten Immissionen, die sich\nnach Ausführung des Projekts zeigen. Zu fragen ist, ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind,\ndie über das hinausgehen, was normalerweise mit zonenkonformen\nNutzungen verbunden ist. Hingegen bleibt auf dieser Stufe der Prüfung unberücksichtigt, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich Immissionen verursacht worden sind und welche (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 317 f.; 1990, S. 393;\nUrteil des Verwaltungsgerichts [VGE] III/108 vom 12. Dezember\n1991, S. 5).\nb) Beurteilung\nDie Bauparzelle befindet sich in der Wohnzone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II. Die Zone dient vorwiegend dem Wohnen.\nNicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen.\n\nZur Frage der Zonenkonformität hat der Gemeinderat im Entscheid\nvom 10. März 2008 erklärt:\n\"In Wohnzonen dürfen max. 4 Pferde gehalten werden, wenn dadurch von\nder Umgebung keine übermässigen Belästigungen wahrgenommen werden\".\n\nAm Augenschein hat der Gemeinderat die Frage wie folgt beantwortet:\n\"Wir stützen uns auf die Gerichtspraxis und erlauben deshalb grundsätzlich\nvier Pferde. Aber es hängt von den Immissionen ab. Eine eigene Praxis gibt\nes bis jetzt noch nicht. Im vorliegenden Fall haben wir festgestellt, dass die\nAnlage schlechter ist, als die anderen im Dorf, und deshalb haben wir sie\nnicht bewilligt.\"\n\nNach den Darlegungen des Gemeinderats ist somit das Halten von\ndrei Pferden, um die es hier geht, in der Wohnzone W2 als zonenkonform zu betrachten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang\nauch auf die fachliche Beurteilung des Bundes zur Frage, wie viele\nPferde in einer Wohnzone gehalten werden dürfen. Er führt aus, dass\n– je nach zugelassenen Aktivitäten und Immissionen – \"realistischerweise … die Zahl etwa bei drei bis vier Pferden liegen\" dürfe\n(Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Wegleitung \"Pferd und\nRaumplanung\", aktualisierte Version 2011 [kurz: Wegleitung Bund],\nS. 19; siehe auch AGVE 2003, S. 230).\n\nOb im konkreten Fall die Immissionen tatsächlich als übermässig\nanzusehen sind, ist hingegen keine Frage der Zonenkonformität, die\nnach kommunalem Recht zu beurteilen wäre. Die Beurteilung der\nSchädlichkeit und Lästigkeit der Geruchsimmissionen erfolgt nach\nder Umweltschutzgesetzgebung des Bundes.\n\n"}