635.40 Fr. 8'995.90 3. Das Honorar von Fr. 7'500.-- hält auch vor einer "Neunerprobe" stand. Es führt bei einem zeitlichen Aufwand von 30.8 Std. zu einem Stundenansatz von knapp Fr. 245.--, welcher angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles durchaus angemessen erscheint. Eine Entschädigung in dieser Höhe führt zu keiner Vereitelung des Verbandsbeschwerderechts, zumal der Beschwerdeführer mit einem solchen Kostenrisiko rechnen musste und der Umfang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu einem beträchtlichen Aufwand der Gegenseite geführt hat.