Die geltend gemachten Fahrspesen hat die Beschwerdegegnerin mit einer Fahrt des Rechtsvertreters zur Klientin nach Schönbühl hinreichend begründet. Bei einer Fahrstrecke von rund 150 km (Aarau-Schönbühl-Aarau) ergibt sich ein Kilometeransatz von Fr. 0.66. Dieser ist nicht zu beanstanden, zumal die kantonale Spesenverordnung von einem Grundansatz von 70 Rappen ausgeht (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und Entschädigungen vom 31. Dezember 2001 [SAR 165.171]. Die Höhe der übrigen Auslagen (Porti, Fotokopien, Telefon und Mail) erscheint nachvollziehbar und gibt weder zu vertiefteren Abklärungen noch zu Korrekturen Anlass.