Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 41 Seiten umfasste, war im konkreten Fall die Ausarbeitung der 30 Seiten umfassenden Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden, obwohl sie zweifellos von den Vorkenntnissen aus dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren profitieren konnte. Hinzu kam im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage, wie eine allfällige Parteientschädigung zu bemessen ist. Angesichts des Umfangs der Beschwerde und der Komplexität der Fragen rechtfertigt sich ein Rechtsmittelabzug in durchschnittlicher Höhe von 37.5%.