das Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen auf die Frage der genügenden Anbindung der Bauparzelle an den öffentlichen Verkehr. Mit den entsprechenden Rügen sah sich die Beschwerdegegnerin zwar schon vor Vorinstanz konfrontiert, der Beschwerdeführer baute jedoch seine Argumentation vor Verwaltungsgericht teilweise aus. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 41 Seiten umfasste, war im konkreten Fall die Ausarbeitung der 30 Seiten umfassenden Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden, obwohl sie zweifellos von den Vorkenntnissen aus dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren profitieren konnte.