Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 25-100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags, wobei für die Bemessung innerhalb dieses Rahmens der Mitwirkung des Anwalts in einem vorangegangenen Verfahren eine entscheidende Bedeutung zukommt (AGVE 1989, S. 287; AGVE 2004, S. 283 f.). Hinter diesem Kürzungskriterium steckt die Vorstellung, dass sich die Kenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren günstig auf den Aufwand im Rechtsmittelverfahren auswirken (AGVE 2004, S. 285). Im konkreten Fall beschränkte sich –3–