Eine Verhandlung hätte in diesem Verfahren mehrere Stunden in Anspruch genommen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2005 konnte dagegen mit weniger als 2 Seiten kurz ausfallen. Unter diesen Umständen vermag der Mehraufwand dieser zusätzlichen Eingabe den Minderaufwand für die weggefallene Verhandlung nicht zu kompensieren. Die weggefallene Verhandlung ist daher mit dem üblichen Abzug von 20% zu berücksichtigen, während der Eingabe vom 10. Oktober 2005 mit einem separaten Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT Rechnung zu tragen ist.