2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung (§ 6 Abs. 2 AnwT). Unter diesem Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass keine Verhandlung stattfand. Praxisgemäss ist diesem Umstand mit einem Abzug von 20% Rechnung zu tragen. Für zusätzliche Rechtschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30%, wobei überflüssige Eingaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT).