Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin unterscheidet sich die vorliegende Streitsache in dieser Hinsicht vom VCS/Ikea-Fall. Während sich in jenem Verfahren der Aufwand der Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht auf 93.3 und 64.24 Stunden belief (VGE IV/20 vom 16. März 2007 [WBE.2005.334], Erw. 5.3), beziffert die Beschwerdegegnerin ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren auf 30.8 Stunden, was durchaus realistisch erscheint. Der Vergleich mit dem VCS/IKEA-Fall zeigt aber, dass bedeutendere und schwierigere Fälle als der vorliegende denkbar sind. Diese müssen im Kostenrahmen von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ebenfalls Platz finden.