behindern. Die Überlegungen, die das Bundesgericht im VCS/Ikea-Fall (BGE vom 22. Dezember 2008 [1C_381/2008]; BGE vom 19. September 2007 [1C_113/2007]; BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005]) angestellt hat, sind daher auch in Baubewilligungsverfahren zu beachten. Es geht auch hier darum, beschwerdeberechtigte Verbände, die Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgen, vor unzumutbaren Rechtswegbarrieren zu schützen (vgl. BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 13.2). Die Parteientschädigung ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zu bemessen.