Die Erwägungen, die das Bundesgericht im vorerwähnten Fall angestellt hat, passen in der Tat nicht vollständig auf das Baubewilligungsverfahren, weil sich darin das Kostenrisiko leichter abschätzen lässt als im Nutzungsplanverfahren. Während der Streitwert dort nach der Differenz des Grundstückwerts vor und nach der umstrittenen Zonenplanänderung abgeschätzt werden muss, beträgt der Streitwert im Baubewilligungsverfahren praxisgemäss 10% der Bausumme (AGVE 1983, S. 249 ff.). Da sich diese aus dem Baugesuch ergibt, verfügt der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren über die notwendigen Angaben, um wenigstens die Grundentschädigung im Sinne der §§ 3-5 AnwT genau abschätzen zu kön-