Zwar erschwere das aargauische System mit Zuschlägen und Abzügen von der Grundentschädigung auch in diesem Fall die Abschätzung des Prozessrisikos, dies führe jedoch im konkreten Fall zu keinem willkürlichen Ergebnis (BGE vom 22. Dezember 2008 [1C_381/2008], Erw. 2.3). 1.2 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die erwähnte Praxis des Bundesgerichts auch in Baubewilligungsverfahren anwendbar sei.