SR 814.01) verhindere. Da die Festlegung des Streitwerts in solchen Fällen stark variieren könne, sei zudem eine Abschätzung des Prozessrisikos kaum möglich (BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 13; BGE vom 19. September 2007 [1C_113/2007], Erw. 2). Das Bundesgericht verlangt daher in solchen Fällen eine Bemessung des Honorars nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (nicht vermögensrechtliche Streitsache). Zwar erschwere das aargauische System mit Zuschlägen und Abzügen von der Grundentschädigung auch in diesem Fall die Abschätzung des Prozessrisikos, dies führe jedoch im konkreten Fall zu keinem willkürlichen Ergebnis (BGE vom 22. Dezember 2008 [1C_381/2008], Erw.