Parteientschädigung Umweltschutzverbände, die öffentliche Interessen verfolgen, haben im Falle ihres Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu zahlen, die sich streitwertunabhängig bemisst. Der Maximalumfang für das Grundhonorar beträgt Fr. 14'740.– und kann nur verlangt werden, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (Bearbeitungsaufwand) dies rechtfertigt. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/29 vom 5. Mai 2009 (WBE.2004.70) Aus den Erwägungen