{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2009-09-05", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Parteientsch-digung_2009-09-05.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2009-05-05-parteientschaedigung-vge.pdf", "Checksum": "464efa19d5411ba0794f3c3147c7b8bf"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Parteientschädigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.09.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.09.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 05.09.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umweltschutzverbände, die öffentliche Interessen verfolgen, haben im Falle ihres Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu zahlen, die sich streitwertunabhängig bemisst. 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Der Maximalumfang für das Grundhonorar beträgt Fr. 14'740.– und kann nur verlangt werden, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (Bearbeitungsaufwand) dies rechtfertigt.\n\nParteientschädigung\nUmweltschutzverbände, die öffentliche Interessen verfolgen, haben im Falle\nihres Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu zahlen, die\nsich streitwertunabhängig bemisst.\n\nDer Maximalumfang für das Grundhonorar beträgt Fr. 14'740.– und kann nur\nverlangt werden, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (Bearbeitungsaufwand) dies rechtfertigt.\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/29 vom 5. Mai 2009 (WBE.2004.70)\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\n1.1\nAm 22. Dezember 2008 entschied das Bundesgericht über die Höhe der Parteientschädigung in einem Planungsverfahren, an dem ebenfalls der VCS als Umweltverband beteiligt\nwar (1C_381/2008). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, den ideellen Organisationen, die öffentliche Interessen des Umweltschutzes wahrnähmen, solle der Rechtsweg\nnicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Dies bedeute aber nicht,\ndass die ideellen Organisationen einen Anspruch hätten, generell erheblich tiefere Parteientschädigungen zu entrichten als Private. Die Gegenparteien sähen sich zum Teil mit beträchtlichem Aufwand konfrontiert, auf dessen angemessene Entgeltung sie im Umfang des Obsiegens Anspruch hätten (Erw. 2.2). In gleicher Sache hat das Bundesgericht in zwei vorangegangenen Entscheiden die Bemessung der Parteientschädigung nach einem fiktiven Streitwert kritisiert, soweit diese Bemessungsmethode die Ausübung des Verbandsbeschwerderecht nach Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) verhindere. Da die Festlegung des Streitwerts in solchen Fällen stark variieren könne, sei zudem eine Abschätzung des Prozessrisikos kaum\nmöglich (BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 13; BGE vom 19. September\n2007 [1C_113/2007], Erw. 2). Das Bundesgericht verlangt daher in solchen Fällen eine Bemessung des Honorars nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (nicht vermögensrechtliche Streitsache). Zwar erschwere das aargauische System mit Zuschlägen und Abzügen\nvon der Grundentschädigung auch in diesem Fall die Abschätzung des Prozessrisikos, dies\nführe jedoch im konkreten Fall zu keinem willkürlichen Ergebnis (BGE vom 22. Dezember\n2008 [1C_381/2008], Erw. 2.3).\n\n1.2\nDie Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die erwähnte Praxis des Bundesgerichts auch in\nBaubewilligungsverfahren anwendbar sei.\n\nDie Erwägungen, die das Bundesgericht im vorerwähnten Fall angestellt hat, passen in der\nTat nicht vollständig auf das Baubewilligungsverfahren, weil sich darin das Kostenrisiko\nleichter abschätzen lässt als im Nutzungsplanverfahren. Während der Streitwert dort nach\nder Differenz des Grundstückwerts vor und nach der umstrittenen Zonenplanänderung abgeschätzt werden muss, beträgt der Streitwert im Baubewilligungsverfahren praxisgemäss\n10% der Bausumme (AGVE 1983, S. 249 ff.). Da sich diese aus dem Baugesuch ergibt, verfügt der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren über die notwendigen Angaben, um\nwenigstens die Grundentschädigung im Sinne der §§ 3-5 AnwT genau abschätzen zu können. Wegen der Anbindung des Streitwerts an die Bausumme kann bei grossen Bauvorhaben auch im Baubewilligungsverfahren ein Kostenrisiko entstehen, das die Ausübung des\nVerbandsbeschwerderechts erschwert. Nicht nur ein schwer abschätzbares, sondern auch\nein bekannt hohes Kostenrisiko ist geeignet, die Rechtsverfolgung in unzulässiger Weise zu\n–2–\n\nbehindern. Die Überlegungen, die das Bundesgericht im VCS/Ikea-Fall (BGE vom\n22. Dezember 2008 [1C_381/2008]; BGE vom 19. September 2007 [1C_113/2007]; BGE\nvom 21. September 2005 [1A.125/2005]) angestellt hat, sind daher auch in Baubewilligungsverfahren zu beachten. Es geht auch hier darum, beschwerdeberechtigte Verbände, die\nUmweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgen, vor unzumutbaren\nRechtswegbarrieren zu schützen (vgl. BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw.\n13.2). Die Parteientschädigung ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b\nAnwT zu bemessen.\n\n2.\n2.1\nIn Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt\ndie Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT je nach Bedeutung und Schwierigkeit\ndes Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--.\n\nEntgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin unterscheidet sich die vorliegende Streitsache in dieser Hinsicht vom VCS/Ikea-Fall. Während sich in jenem Verfahren der Aufwand\nder Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht auf 93.3 und 64.24 Stunden belief (VGE IV/20\nvom 16. März 2007 [WBE.2005.334], Erw. 5.3), beziffert die Beschwerdegegnerin ihren Aufwand im vorliegenden Verfahren auf 30.8 Stunden, was durchaus realistisch erscheint. Der\nVergleich mit dem VCS/IKEA-Fall zeigt aber, dass bedeutendere und schwierigere Fälle als\nder vorliegende denkbar sind. Diese müssen im Kostenrahmen von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT\nebenfalls Platz finden. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht den Maximalbetrag von Fr.\n14'740.-- für sich beanspruchen. Im konkreten Fall wird eine Grundentschädigung von Fr.\n12'000.-- der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die im Bearbeitungsaufwand zum\nAusdruck kommt, gerecht.\n\n"}