Parteientschädigung Umweltschutzverbände, die öffentliche Interessen verfolgen, haben im Falle ihres Unterliegens der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu zahlen, die sich streitwertunabhängig bemisst. Der Maximalumfang für das Grundhonorar beträgt Fr. 14'740.– und kann nur verlangt werden, wenn die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falles (Bear- beitungsaufwand) dies rechtfertigt. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE) III/29 vom 5. Mai 2009 (WBE.2004.70) Aus den Erwägungen 1. 1.1 Am 22. Dezember 2008 entschied das Bundesgericht über die Höhe der Parteientschädi- gung in einem Planungsverfahren, an dem ebenfalls der VCS als Umweltverband beteiligt war (1C_381/2008). Das Bundesgericht hielt in diesem Entscheid fest, den ideellen Organi- sationen, die öffentliche Interessen des Umweltschutzes wahrnähmen, solle der Rechtsweg nicht durch prohibitive finanzielle Prozessrisiken verwehrt werden. Dies bedeute aber nicht, dass die ideellen Organisationen einen Anspruch hätten, generell erheblich tiefere Parteient- schädigungen zu entrichten als Private. Die Gegenparteien sähen sich zum Teil mit beträcht- lichem Aufwand konfrontiert, auf dessen angemessene Entgeltung sie im Umfang des Obsie- gens Anspruch hätten (Erw. 2.2). In gleicher Sache hat das Bundesgericht in zwei vorange- gangenen Entscheiden die Bemessung der Parteientschädigung nach einem fiktiven Streit- wert kritisiert, soweit diese Bemessungsmethode die Ausübung des Verbandsbeschwerde- recht nach Art. 55 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Um- weltschutzgesetz, USG; SR 814.01) verhindere. Da die Festlegung des Streitwerts in sol- chen Fällen stark variieren könne, sei zudem eine Abschätzung des Prozessrisikos kaum möglich (BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 13; BGE vom 19. September 2007 [1C_113/2007], Erw. 2). Das Bundesgericht verlangt daher in solchen Fällen eine Be- messung des Honorars nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (nicht vermögensrecht- liche Streitsache). Zwar erschwere das aargauische System mit Zuschlägen und Abzügen von der Grundentschädigung auch in diesem Fall die Abschätzung des Prozessrisikos, dies führe jedoch im konkreten Fall zu keinem willkürlichen Ergebnis (BGE vom 22. Dezember 2008 [1C_381/2008], Erw. 2.3). 1.2 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt, dass die erwähnte Praxis des Bundesgerichts auch in Baubewilligungsverfahren anwendbar sei. Die Erwägungen, die das Bundesgericht im vorerwähnten Fall angestellt hat, passen in der Tat nicht vollständig auf das Baubewilligungsverfahren, weil sich darin das Kostenrisiko leichter abschätzen lässt als im Nutzungsplanverfahren. Während der Streitwert dort nach der Differenz des Grundstückwerts vor und nach der umstrittenen Zonenplanänderung ab- geschätzt werden muss, beträgt der Streitwert im Baubewilligungsverfahren praxisgemäss 10% der Bausumme (AGVE 1983, S. 249 ff.). Da sich diese aus dem Baugesuch ergibt, ver- fügt der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren über die notwendigen Angaben, um wenigstens die Grundentschädigung im Sinne der §§ 3-5 AnwT genau abschätzen zu kön- nen. Wegen der Anbindung des Streitwerts an die Bausumme kann bei grossen Bauvorha- ben auch im Baubewilligungsverfahren ein Kostenrisiko entstehen, das die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts erschwert. Nicht nur ein schwer abschätzbares, sondern auch ein bekannt hohes Kostenrisiko ist geeignet, die Rechtsverfolgung in unzulässiger Weise zu –2– behindern. Die Überlegungen, die das Bundesgericht im VCS/Ikea-Fall (BGE vom 22. Dezember 2008 [1C_381/2008]; BGE vom 19. September 2007 [1C_113/2007]; BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005]) angestellt hat, sind daher auch in Baubewilligungs- verfahren zu beachten. Es geht auch hier darum, beschwerdeberechtigte Verbände, die Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgen, vor unzumutbaren Rechtswegbarrieren zu schützen (vgl. BGE vom 21. September 2005 [1A.125/2005], Erw. 13.2). Die Parteientschädigung ist deshalb nach § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT zu bemessen. 2. 2.1 In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. Entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin unterscheidet sich die vorliegende Streit- sache in dieser Hinsicht vom VCS/Ikea-Fall. Während sich in jenem Verfahren der Aufwand der Rechtsvertreter vor Verwaltungsgericht auf 93.3 und 64.24 Stunden belief (VGE IV/20 vom 16. März 2007 [WBE.2005.334], Erw. 5.3), beziffert die Beschwerdegegnerin ihren Auf- wand im vorliegenden Verfahren auf 30.8 Stunden, was durchaus realistisch erscheint. Der Vergleich mit dem VCS/IKEA-Fall zeigt aber, dass bedeutendere und schwierigere Fälle als der vorliegende denkbar sind. Diese müssen im Kostenrahmen von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT ebenfalls Platz finden. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht den Maximalbetrag von Fr. 14'740.-- für sich beanspruchen. Im konkreten Fall wird eine Grundentschädigung von Fr. 12'000.-- der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die im Bearbeitungsaufwand zum Ausdruck kommt, gerecht. 2.2 Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklä- rungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung (§ 6 Abs. 2 AnwT). Unter diesem Gesichts- punkt ist zu berücksichtigen, dass keine Verhandlung stattfand. Praxisgemäss ist diesem Umstand mit einem Abzug von 20% Rechnung zu tragen. Für zusätzliche Rechtschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30%, wobei überflüssige Ein- gaben nicht in Betracht fallen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Eine Verhandlung hätte in diesem Verfahren mehrere Stunden in Anspruch genommen. Die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2005 konnte dagegen mit weniger als 2 Seiten kurz ausfallen. Unter diesen Umständen vermag der Mehraufwand dieser zu- sätzlichen Eingabe den Minderaufwand für die weggefallene Verhandlung nicht zu kompen- sieren. Die weggefallene Verhandlung ist daher mit dem üblichen Abzug von 20% zu be- rücksichtigen, während der Eingabe vom 10. Oktober 2005 mit einem separaten Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT Rechnung zu tragen ist. Mit einem solchen Zuschlag sind auch die Eingaben vom 25. Juni 2004 und vom 26. August 2004 zu berücksichtigen, die im Zusam- menhang mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorzeitigen Baubeginn stehen. … Die drei zusätzlichen Eingaben rechtfertigen einen Zuschlag von insgesamt 20% gemäss § 6 Abs. 3 AnwT. Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 25-100% des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Be- trags, wobei für die Bemessung innerhalb dieses Rahmens der Mitwirkung des Anwalts in einem vorangegangenen Verfahren eine entscheidende Bedeutung zukommt (AGVE 1989, S. 287; AGVE 2004, S. 283 f.). Hinter diesem Kürzungskriterium steckt die Vorstellung, dass sich die Kenntnisse aus dem vorangegangenen Verfahren günstig auf den Aufwand im Rechtsmittelverfahren auswirken (AGVE 2004, S. 285). Im konkreten Fall beschränkte sich –3– das Thema des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wesentlichen auf die Frage der ge- nügenden Anbindung der Bauparzelle an den öffentlichen Verkehr. Mit den entsprechenden Rügen sah sich die Beschwerdegegnerin zwar schon vor Vorinstanz konfrontiert, der Be- schwerdeführer baute jedoch seine Argumentation vor Verwaltungsgericht teilweise aus. Nachdem die Verwaltungsgerichtsbeschwerde 41 Seiten umfasste, war im konkreten Fall die Ausarbeitung der 30 Seiten umfassenden Vernehmlassung für die Beschwerdegegnerin ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden, obwohl sie zweifellos von den Vor- kenntnissen aus dem verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren profitieren konnte. Hinzu kam im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Frage, wie eine allfällige Parteientschädigung zu bemessen ist. Angesichts des Umfangs der Beschwerde und der Komplexität der Fragen rechtfertigt sich ein Rechtsmittelabzug in durchschnittlicher Höhe von 37.5%. Die geltend gemachten Fahrspesen hat die Beschwerdegegnerin mit einer Fahrt des Rechtsvertreters zur Klientin nach Schönbühl hinreichend begründet. Bei einer Fahrstrecke von rund 150 km (Aarau-Schönbühl-Aarau) ergibt sich ein Kilometeransatz von Fr. 0.66. Die- ser ist nicht zu beanstanden, zumal die kantonale Spesenverordnung von einem Grundan- satz von 70 Rappen ausgeht (vgl. § 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Spesen, Sitzungs- gelder und Entschädigungen vom 31. Dezember 2001 [SAR 165.171]. Die Höhe der übrigen Auslagen (Porti, Fotokopien, Telefon und Mail) erscheint nachvollziehbar und gibt weder zu vertiefteren Abklärungen noch zu Korrekturen Anlass. Es ergibt sich somit das folgende Bild: Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 12'000.-- Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT (Wegfall der Verhandlung) 20% Fr. -2'400.-- Fr. 9'600.-- Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT (zusätzliche Rechtsschriften) 20% Fr. +2'400.-- Fr. 12'000.-- Abzug nach § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren) 37.5% Fr. -4'500.-- Fr. 7'500.-- § 13 Abs. 1 AnwT (Auslagen) Fr. + 860.50 Fr. 8'360.50 MwSt. (auf Entschädigung und Auslagen) 7.6% Fr. 635.40 Fr. 8'995.90 3. Das Honorar von Fr. 7'500.-- hält auch vor einer "Neunerprobe" stand. Es führt bei einem zeitlichen Aufwand von 30.8 Std. zu einem Stundenansatz von knapp Fr. 245.--, welcher angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles durchaus angemessen erscheint. Eine Entschädigung in dieser Höhe führt zu keiner Vereitelung des Verbandsbeschwerde- rechts, zumal der Beschwerdeführer mit einem solchen Kostenrisiko rechnen musste und der Umfang der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu einem beträchtlichen Aufwand der Gegen- seite geführt hat.