Die Eheleute V. machen auch nicht geltend, dass der Kaufpreis sonst wie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhänge. Eine Gewährleistungspflicht oder Abhängigkeit wäre jedoch Voraussetzung, dass sie nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben, obwohl sie das Bauprojekt abgegeben und die Bauparzelle verkauft haben. Irgendeine diffuse "Pflicht als Verkäufer", wie sie die Eheleute V. geltend machen, genügt dazu nicht (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Art.