Unabhängig davon, wie der Übergang des Projekts zu qualifizieren ist, steht fest, dass die Eheleute V. keine Gewährleistungspflicht bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts übernommen haben und somit dem Käufer diesbezüglich nicht haften (Art. 197 OR; vgl. Schreiben der Rechtsabteilung vom 29. Februar 2000; im Übrigen enthält ein Grundstückkaufvertrag üblicherweise eine Freizeichnungsklausel). Die Eheleute V. machen auch nicht geltend, dass der Kaufpreis sonst wie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhänge.