cc) Es ist unklar, ob die Eheleute V. die Baubewilligung bzw. das Bauprojekt dem neuen Grundeigentümer verkauft haben. Im Grundstückskaufvertrag ist jedenfalls nach ihren eigenen Angaben kein entsprechender Hinweis enthalten. Unbestritten ist, dass die angefochtene Bewilligung zusammen mit dem Grundstück mit Rechten und Pflichten auf den neuen Grundeigentümer übergegangen ist und dass er das Beschwerdeverfahren ausdrücklich übernommen hat. Unabhängig davon, wie der Übergang des Projekts zu qualifizieren ist, steht fest, dass die Eheleute V. keine Gewährleistungspflicht bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts übernommen haben und somit dem Käufer diesbezüglich nicht haften (Art.