Dass die Bauherrschaft von Gesetzes wegen am Beschwerdeverfahren teilnimmt bzw. in das Verfahren "gezwungen" wird (...) kann daran nichts ändern, denn sie hat durch ihr Bauvorhaben das Rechtsmittelverfahren veranlasst und trägt das Kostenrisiko (VGE III/8 vom 20. Februar 1997 i.S. E.H. et al, S. 7 f.). Vorliegend haben die Eheleute V. das Bauprojekt verfahrensrechtlich gesehen freiwillig aufgegeben. Daran ändert auch nichts, dass das gesamte Baubewilligungsverfahren aus welchen Gründen auch immer lange gedauert hat, jedenfalls solange keine eigentliche Rechtsverzögerung oder ein behördlicher formeller Verfahrensmangel vorliegen, was hier niemand geltend macht (vgl. erwähnter VGE, S. 8).