Voraussetzung für eine Parteientschädigung ist, dass das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids noch gegeben ist (...). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis (des Beschwerdeführers) nicht auch auf die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin anzuwenden ist. Dass die Bauherrschaft von Gesetzes wegen am Beschwerdeverfahren teilnimmt bzw. in das Verfahren "gezwungen" wird (...) kann daran nichts ändern, denn sie hat durch ihr Bauvorhaben das Rechtsmittelverfahren veranlasst und trägt das Kostenrisiko (VGE III/8 vom 20. Februar 1997 i.S. E.H. et al, S. 7 f.).