Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall sonst kaum je überprüft werden könnte (VGE III/166 vom 8. Dezember 1999 i.S. B.O.; AGVE 1992, S. 402 f. mit Hinweis auf BGE 110 Ib 93 f.).