Anders verhält es sich nur, wenn der Beschwerdeführer besondere Gründe geltend machen kann, wie beispielsweise wenn er nachweist, dass er im Zusammenhang mit der behördlichen Anordnung, eine eigenmächtig erstellte Baute zu beseitigen, Gewährleistungsansprüche des Käufers zu befürchten hätte. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall sonst kaum je überprüft werden könnte (VGE III/166 vom 8. Dezember 1999 i.S. B.O.;