Aus den Erwägungen 6. b) aa) Zu prüfen ist, ob die ehemaligen Beschwerdegegner V. Anspruch auf Parteientschädigung haben. (...) bb) (...) Neuer Grundeigentümer der Bauparzelle ist seit 1. Mai 1999 Y. Soweit ersichtlich haben das Baudepartement und das Verwaltungsgericht die Frage der Parteientschädigung der ursprünglichen Partei bei einem Parteiwechsel auf Seiten der Beschwerdegegner (und Bauherrschaft) noch nie zu beurteilen gehabt. Jedoch kann von der Rechtsprechung zum Wechsel des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt: