{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Parteientsch-digung_2000-05-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-05-18-parteientschaedigung.pdf", "Checksum": "03478320d5058cd26ca3cf17d697a5ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Parteientschädigung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkauft die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle, verliert sie das aktuelle Rechtsschutzinteresse und hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:24", "Checksum": "27e4025cb8fdb5fa400afdf6244b1fcb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.05.2000\nRegeste:\nVerkauft die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Bauparzelle, verliert sie das aktuelle Rechtsschutzinteresse und hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten.\n\nParteientschädigung\nVerkauft die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens\ndie Bauparzelle, verliert sie das aktuelle Rechtsschutzinteresse und hat keinen Anspruch\nauf Ersatz ihrer Parteikosten.\n\nSachverhalt\nGegen den Baubewilligungsentscheid, den die Eheleute V. erhielten, erhob die Nachbarin X. Beschwerde beim\nBaudepartement. In der Folge veräusserten die Eheleute V. die Bauparzelle an Y. Dieser erklärte, dass er am Baugesuch\nfesthalte, und trat ins Beschwerdeverfahren ein. Alsdann zog die Nachbarin X. ihre Beschwerde zurück, so dass das\nBaudepartement das Verfahren abschreiben konnte. Dabei hatte es die Frage zu entscheiden, ob die ursprünglichen\nBaugesuchsteller und ehemaligen Beschwerdegegner, die Eheleute V., Anspruch auf Ersatz ihrer Anwaltskosten hätten.\n\nAus den Erwägungen\n6. b)\naa)\nZu prüfen ist, ob die ehemaligen Beschwerdegegner V. Anspruch auf Parteientschädigung haben. (...)\n\nbb)\n(...) Neuer Grundeigentümer der Bauparzelle ist seit 1. Mai 1999 Y. Soweit ersichtlich haben das Baudepartement und\ndas Verwaltungsgericht die Frage der Parteientschädigung der ursprünglichen Partei bei einem Parteiwechsel auf Seiten\nder Beschwerdegegner (und Bauherrschaft) noch nie zu beurteilen gehabt. Jedoch kann von der Rechtsprechung zum\nWechsel des Beschwerdeführers ausgegangen werden, die sich wie folgt zusammenfassen lässt:\n\nVerfügungen kann jedermann anfechten, der ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann (§ 38 Abs. 1\nVRPG). Zur Auslegung dieser Bestimmung in Baubewilligungssachen besteht eine langjährige, gefestigte Praxis (AGVE\n1997, S. 288 f.). Der Eigentümer und Baugesuchsteller, der das Baugrundstück während des Beschwerdeverfahrens\nverkauft, verliert aufgrund dieser Praxis im Regelfall sein Rechtsschutzinteresse, weil er am Entscheid kein aktuelles\npraktisches Interesse mehr hat. Anders verhält es sich nur, wenn der Beschwerdeführer besondere Gründe geltend\nmachen kann, wie beispielsweise wenn er nachweist, dass er im Zusammenhang mit der behördlichen Anordnung, eine\neigenmächtig erstellte Baute zu beseitigen, Gewährleistungsansprüche des Käufers zu befürchten hätte. Auf das\nErfordernis des aktuellen Interesses kann dann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter\ngleichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches\nInteresse besteht und sie im Einzelfall sonst kaum je überprüft werden könnte (VGE III/166 vom 8. Dezember 1999 i.S.\nB.O.; AGVE 1992, S. 402 f. mit Hinweis auf BGE 110 Ib 93 f.).\n\nVoraussetzung für eine Parteientschädigung ist, dass das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids noch\ngegeben ist (...). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, wieso die Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis (des\nBeschwerdeführers) nicht auch auf die Bauherrschaft als Beschwerdegegnerin anzuwenden ist. Dass die Bauherrschaft\nvon Gesetzes wegen am Beschwerdeverfahren teilnimmt bzw. in das Verfahren \"gezwungen\" wird (...) kann daran nichts\nändern, denn sie hat durch ihr Bauvorhaben das Rechtsmittelverfahren veranlasst und trägt das Kostenrisiko (VGE III/8\nvom 20. Februar 1997 i.S. E.H. et al, S. 7 f.). Vorliegend haben die Eheleute V. das Bauprojekt verfahrensrechtlich\ngesehen freiwillig aufgegeben. Daran ändert auch nichts, dass das gesamte Baubewilligungsverfahren aus welchen\nGründen auch immer lange gedauert hat, jedenfalls solange keine eigentliche Rechtsverzögerung oder ein behördlicher\nformeller Verfahrensmangel vorliegen, was hier niemand geltend macht (vgl. erwähnter VGE, S. 8). Die genannte\nRechtsprechung ist somit analog anwendbar.\n\ncc)\nEs ist unklar, ob die Eheleute V. die Baubewilligung bzw. das Bauprojekt dem neuen Grundeigentümer verkauft haben.\nIm Grundstückskaufvertrag ist jedenfalls nach ihren eigenen Angaben kein entsprechender Hinweis enthalten.\nUnbestritten ist, dass die angefochtene Bewilligung zusammen mit dem Grundstück mit Rechten und Pflichten auf den\nneuen Grundeigentümer übergegangen ist und dass er das Beschwerdeverfahren ausdrücklich übernommen hat.\nUnabhängig davon, wie der Übergang des Projekts zu qualifizieren ist, steht fest, dass die Eheleute V. keine\nGewährleistungspflicht bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts übernommen haben und somit dem Käufer\ndiesbezüglich nicht haften (Art. 197 OR; vgl. Schreiben der Rechtsabteilung vom 29. Februar 2000; im Übrigen enthält ein\nGrundstückkaufvertrag üblicherweise eine Freizeichnungsklausel). Die Eheleute V. machen auch nicht geltend, dass der\nKaufpreis sonst wie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens abhänge. Eine Gewährleistungspflicht oder Abhängigkeit\nwäre jedoch Voraussetzung, dass sie nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben, obwohl sie das Bauprojekt\nabgegeben und die Bauparzelle verkauft haben. Irgendeine diffuse \"Pflicht als Verkäufer\", wie sie die Eheleute V. geltend\nmachen, genügt dazu nicht (vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die\nVerwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Art. 13 Rz 16; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrolle im\naargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetz, Kommentar zu den §§ 38 - 72 VRPG, § 38 Rz 162; anders: Art. 21 Abs. 2\ndes Bundesgesetzes über den Zivilprozess vom 4. Dezember 1947).\n\ndd)\n(...)\n\nee)\nEs ergibt sich somit, dass die Eheleute V. mit dem Verkauf des Grundstücks und der Übertragung des Bauprojekts aus\ndem Verfahren ausgeschieden sind und kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr haben, welches Voraussetzung wäre,\num eine Parteientschädigung zusprechen zu können.\n\nSomit sind im Verfahren vor Baudepartement keine Parteientschädigungen zuzusprechen.\n\n"}