120 Abs. 1 OR; wobei – entgegen dem engen Wortlaut – genügt, wenn die Verrechnungsforderung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist: vgl. WOLFGANG PETER, in: HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen). Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1 OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im Dispositiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzwidrig.