4.2.2.2. Im Weiteren wurden im angefochtenen Entscheid die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten mit den Parteikosten, die ihr (zulasten der Staatskasse) zugesprochen wurden, sogleich verrechnet. Die Verrechnung von Forderungen ist in Art. 120 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) geregelt. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die in ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR;