Vor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorisntanz Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu ⅔, die Beschwerdeführerin zu ⅓. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat ⅓ seiner Parteikosten ersetzen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Pareikosten zusprach, war daher falsch.