Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz erhält. Der Beizug eines anwaltlichen Verterters hat jedoch nichts mit dem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu tun.