O., § 112 N 6 mit Hinweis). Die Quoten sind daher auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (SCHMID, a.a.O., Art. 106 N 4; ebenso BÜHLER / EDELMANN / KILLER, a.a.O., § 112 N 6 mit Hinweis). Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, die selber (z.B. aus Kostengründen) auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht ungerechtfertigt mit Anwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz erhält.