ferner: KARL SPÜHLER / ANNETTE DOLGE / MYRIAM GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 Rz. 77). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll. Obsiegt jede Partei zur Hälfte, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen und es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, bleibt ohne Einfluss auf den Verteilungsschlüssel (vgl. BÜHLER / EDELMANN / KILLER a.a.O., § 112 N 6 mit Hinweis).