1985, S. 384 ff.). Daraus erhellt, dass das Beschwerdeverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zweiparteienverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich der Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen wurde in AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende Regelung in § 112 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (aZPO) und die Praxis, wonach die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (AGVE 2009, S. 279 mit Hinweisen auf AGVE 2000, S. 51 f. sowie ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN /