4.2.2. Die vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher Hinsicht fehl: 4.2.2.1. Erstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche Praxis zum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.). Hintergrund dieser Praxis ist die dem revidierten VRPG zugrunde liegende Parteilehre (§ 13 VRPG), gemäss welcher im Beschwerdeverfahren u.a. auch Behörden Parteistellung zukommt (insbesondere § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Einem Beschwerdeführer steht beispielsweise regelmässig die Vorinstanz als Partei gegebenüber (§ 13 Abs. 2 lit.