4. 4.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ⅔ der Verfahrenskosten und nahm den Rest auf die Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrenskostentragung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG. 4.2. 4.2.1. Die Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt: "3. X. werden ihre im Verfahren vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 15'411.80 (inklusive MWSt.) zu ⅓, abzüglich der gemäss Ziffer 2 zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 1'820.35, das heisst mit Fr. 3'316.90 aus der Staatskasse ersetzt." (…)