Parteientschädigung; Verrechnung – Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Ansprüche der Parteien auf Parteikostenersatz verrechnet. Der Verrechnungsanspruch steht auch einer Partei zu, die nicht anwaltlich vertreten ist. – Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE), 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 (WBE.2011.325) Aus den Erwägungen