{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-06-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Parteientsch-digung-_2012-06-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-06-18-parteientschaedigung-vge.pdf", "Checksum": "5db71a9b82c7cc482a989df6e1b062c6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Parteientschädigung; Verrechnung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.06.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Ansprüche der Parteien auf Parteikostenersatz verrechnet. 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Der Verrechnungsanspruch steht\nauch einer Partei zu, die nicht anwaltlich vertreten ist.\n– Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits\nim Entscheid verfügt werden.\n\nEntscheid des Verwaltungsgerichts (VGE), 3. Kammer, vom 18. Juni 2012\n(WBE.2011.325)\n\nAus den Erwägungen\n\n4.\n4.1.\nEntsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz der\nBeschwerdeführerin ⅔ der Verfahrenskosten und nahm den Rest auf\ndie Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrenskostentragung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG.\n\n4.2.\n4.2.1.\nDie Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 wie\nfolgt:\n\n\"3.\nX. werden ihre im Verfahren vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten\nin Höhe von Fr. 15'411.80 (inklusive MWSt.) zu ⅓, abzüglich der gemäss\nZiffer 2 zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 1'820.35, das heisst mit\nFr. 3'316.90 aus der Staatskasse ersetzt.\"\n(…)\n\n4.2.2.\nDie vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher Hinsicht fehl:\n4.2.2.1.\nErstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche Praxis\nzum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.). Hintergrund dieser Praxis ist die dem revidierten VRPG zugrunde liegende Parteilehre (§ 13 VRPG), gemäss welcher im Beschwerdeverfahren u.a. auch Behörden Parteistellung zukommt (insbesondere\n§ 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Einem Beschwerdeführer steht beispielsweise regelmässig die Vorinstanz als Partei gegebenüber (§ 13\nAbs. 2 lit. e VRPG). Nach revidiertem VRPG hat ein obsiegendes\nGemeinwesen ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung,\nwenn es anwaltlich vertreten ist (AGVE 2009, S. 289 ff.). Im Vergleich dazu kannte das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli\n1968 (aVRPG) keine zu § 13 VRPG entsprechende Parteilehre, und\nnach langjähriger Praxis (zu § 36 aVRPG) hatten Gemeinwesen auch\nkeinen Anspruch auf Parteientschädigungen (AGVE 2009, S. 290 f.;\n2000, S. 377 ff.; 1985, S. 384 ff.). Daraus erhellt, dass das Beschwerdeverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zweiparteienverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich\nder Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen\nwurde in AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende\nRegelung in § 112 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember\n1984 (aZPO) und die Praxis, wonach die Parteikosten beider Parteien\nals Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterliegens verrechnet werden (AGVE 2009, S. 279 mit Hinweisen auf\nAGVE 2000, S. 51 f. sowie ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN\n/ ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen), angeknüpft. Diese zivilprozessuale Praxis gilt nach der Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung,\nZPO; SR 272; in Kraft seit 1. Januar 2011) weiterhin (vgl. DAVID\nJENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM / FRANZ HASENBÖHLER /\nCHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung [ZPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 106\nN 9; HANS SCHMID, in: PAUL OBERHAMMER [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106\nN 4; ferner: KARL SPÜHLER / ANNETTE DOLGE / MYRIAM GEHRI,\nSchweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 Rz. 77).\nSinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist,\ndass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden soll. Obsiegt jede Partei zur Hälfte, hat\njede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen und es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Parteikosten. Ob die Parteikosten einer Partei\nhöher sind als diejenigen der andern, bleibt ohne Einfluss auf den\nVerteilungsschlüssel (vgl. BÜHLER / EDELMANN / KILLER a.a.O.,\n§ 112 N 6 mit Hinweis). Die Quoten sind daher auch dann zu verrechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (SCHMID,\na.a.O., Art. 106 N 4; ebenso BÜHLER / EDELMANN / KILLER, a.a.O.,\n§ 112 N 6 mit Hinweis). Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei,\ndie selber (z.B. aus Kostengründen) auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht ungerechtfertigt mit\nAnwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die Vorgehensweise\nder Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte\nobsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz erhält. Der Beizug eines anwaltlichen Verterters hat jedoch nichts mit\ndem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu tun.\n\nVor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2\nlit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorisntanz Parteistellung (§ 13\nAbs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu ⅔, die Beschwerdeführerin zu ⅓. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte die\nBeschwerdeführerin dem Gemeinderat ⅓ seiner Parteikosten ersetzen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war,\nwaren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Pareikosten zusprach, war daher\nfalsch.\n\n"}