Parteientschädigung; Verrechnung – Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Ansprüche der Partei- en auf Parteikostenersatz verrechnet. Der Verrechnungsanspruch steht auch einer Partei zu, die nicht anwaltlich vertreten ist. – Eine Verrechnung von Parteikosten mit Verfahrenskosten darf nicht bereits im Entscheid verfügt werden. Entscheid des Verwaltungsgerichts (VGE), 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 (WBE.2011.325) Aus den Erwägungen 4. 4.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ⅔ der Verfahrenskosten und nahm den Rest auf die Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrenskosten- tragung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG. 4.2. 4.2.1. Die Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt: "3. X. werden ihre im Verfahren vor Regierungsrat entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 15'411.80 (inklusive MWSt.) zu ⅓, abzüglich der gemäss Ziffer 2 zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 1'820.35, das heisst mit Fr. 3'316.90 aus der Staatskasse ersetzt." (…) 4.2.2. Die vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher Hin- sicht fehl: 4.2.2.1. Erstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche Praxis zum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei teil- weisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.). Hin- tergrund dieser Praxis ist die dem revidierten VRPG zugrunde lie- gende Parteilehre (§ 13 VRPG), gemäss welcher im Beschwerdever- fahren u.a. auch Behörden Parteistellung zukommt (insbesondere § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Einem Beschwerdeführer steht bei- spielsweise regelmässig die Vorinstanz als Partei gegebenüber (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Nach revidiertem VRPG hat ein obsiegendes Gemeinwesen ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn es anwaltlich vertreten ist (AGVE 2009, S. 289 ff.). Im Ver- gleich dazu kannte das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 9. Juli 1968 (aVRPG) keine zu § 13 VRPG entsprechende Parteilehre, und nach langjähriger Praxis (zu § 36 aVRPG) hatten Gemeinwesen auch keinen Anspruch auf Parteientschädigungen (AGVE 2009, S. 290 f.; 2000, S. 377 ff.; 1985, S. 384 ff.). Daraus erhellt, dass das Be- schwerdeverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zwei- parteienverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich der Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen wurde in AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende Regelung in § 112 des Zivilrechtspflegegesetzes vom 18. Dezember 1984 (aZPO) und die Praxis, wonach die Parteikosten beider Parteien als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens bzw. Unterlie- gens verrechnet werden (AGVE 2009, S. 279 mit Hinweisen auf AGVE 2000, S. 51 f. sowie ALFRED BÜHLER / ANDREAS EDELMANN / ALBERT KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Aarau 1998, § 112 N 6 mit Hinweisen), ange- knüpft. Diese zivilprozessuale Praxis gilt nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272; in Kraft seit 1. Januar 2011) weiterhin (vgl. DAVID JENNY, in: THOMAS SUTTER-SOMM / FRANZ HASENBÖHLER / CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich / Basel / Genf 2010, Art. 106 N 9; HANS SCHMID, in: PAUL OBERHAMMER [Hrsg.], Kurzkommen- tar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 106 N 4; ferner: KARL SPÜHLER / ANNETTE DOLGE / MYRIAM GEHRI, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internationa- len Zivilprozessrechts, 9. Auflage, Bern 2010, Kapitel 8 Rz. 77). Sinn und Zweck der Quotenverrechnung bei teilweisem Obsiegen ist, dass nur der mehrheitlich obsiegenden Partei eine Parteientschädi- gung zugesprochen werden soll. Obsiegt jede Partei zur Hälfte, hat jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen und es besteht kein An- spruch auf Ersatz von Parteikosten. Ob die Parteikosten einer Partei höher sind als diejenigen der andern, bleibt ohne Einfluss auf den Verteilungsschlüssel (vgl. BÜHLER / EDELMANN / KILLER a.a.O., § 112 N 6 mit Hinweis). Die Quoten sind daher auch dann zu ver- rechnen, wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist (SCHMID, a.a.O., Art. 106 N 4; ebenso BÜHLER / EDELMANN / KILLER, a.a.O., § 112 N 6 mit Hinweis). Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, die selber (z.B. aus Kostengründen) auf den Beizug eines Rechtsver- treters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht ungerechtfertigt mit Anwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertre- ten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz er- hält. Der Beizug eines anwaltlichen Verterters hat jedoch nichts mit dem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu tun. Vor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorisntanz Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu ⅔, die Beschwer- deführerin zu ⅓. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat ⅓ seiner Parteikosten erset- zen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die Vorin- stanz der Beschwerdeführerin Pareikosten zusprach, war daher falsch. 4.2.2.2. Im Weiteren wurden im angefochtenen Entscheid die der Beschwer- deführerin auferlegten Verfahrenskosten mit den Parteikosten, die ihr (zulasten der Staatskasse) zugesprochen wurden, sogleich verrechnet. Die Verrechnung von Forderungen ist in Art. 120 ff. des Bundesge- setzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches (fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR; SR 220) geregelt. Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder an- dere Leistungen, die in ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR; wobei – entgegen dem engen Wortlaut – genügt, wenn die Verrechnungsfor- derung fällig und die Hauptforderung erfüllbar ist: vgl. WOLFGANG PETER, in: HEINRICH HONSELL / NEDIM PETER VOGT / WOLFGANG WIEGAND [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1- 529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen). Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1 OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im Disposi- tiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzwid- rig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Verrechnung im späteren Zeitpunkt des Be- bzw. Vollzugs der Forderungen indessen möglich. Stichwörter: Parteientschädigung, Verrechnung