Der Bauherr beabsichtigt im vorliegenden Fall, das bestehende Flachdach zu erhöhen und mit einem Satteldach zu versehen (...). Es entsteht dabei ein Zimmer mit einer Grundfläche von 36 m2. In Anbetracht der Grösse der bestehenden Gebäulichkeiten kann beim geplanten Zimmeranbau nicht von einer eingreifenden Erweiterung gesprochen werden (...). Es kann demzufolge mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben keine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen auslöst. (...) Entscheid des Regierungsrats (Art. Nr. 1201) vom 15.06.1994 (Erw. 3c)