Wer einzelne Zimmer anfügt, oder beispielsweise bisherige übergrosse Zimmer unterteilt, löst deswegen nicht in jedem Fall die Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen aus, auch wenn diese Massnahmen über Unterhalt und zeitgemässe Erneuerung im Sinne von § 68 BauG hinausgehen mögen. Mit der Anknüpfung an das Ausmass der baulichen Massnahme soll das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt werden (vgl. AGVE 1982 S. 265 f.).